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Immobilienverkauf

Steuern beim Immobilienverkauf in der Schweiz

10 Min. LesezeitVeröffentlicht am 25. August 2026

Wer eine Immobilie in der Schweiz verkauft, stellt sich früher oder später die Frage, welche Steuern anfallen. Die Antwort ist weniger kompliziert, als sie oft klingt, aber sie ist kantonal geprägt: Der Bund besteuert Grundstückgewinne im Privatvermögen natürlicher Personen nicht, die Kantone und Gemeinden schon. Massgebend ist die Grundstückgewinnsteuer, die in Art. 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) geregelt ist und von den Kantonen in eigene Gesetze umgesetzt wird.

Dieser Artikel erklärt die Systematik der Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz, unterscheidet die monistische und die dualistische Ausgestaltung, zeigt, welche Aufwendungen anrechenbar sind, und weist auf den Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung hin. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung und stellt keine vollständige Übersicht der 26 kantonalen Tarife dar.

Warum der Bund nicht besteuert, der Kanton aber schon

Auf Bundesebene sind Grundstückgewinne aus dem Privatvermögen natürlicher Personen steuerfrei. Das bedeutet, dass der Bund selbst keine Steuer auf den Wertzuwachs einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft erhebt. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale und kommunale Abgabe, deren Grundzüge im StHG festgelegt sind, deren konkrete Ausgestaltung aber in kantonalen Gesetzen erfolgt.

Art. 12 StHG gibt den Kantonen einen Rahmen vor, innerhalb dessen sie Tarife, Besitzdauermodelle, Aufschubregelungen und Abzüge selbst bestimmen. Das führt zu unterschiedlichen Belastungen je nach Wohnsitz des Verkäufers und vor allem je nach Lage der Immobilie. Es ist also nicht der Wohnsitz der verkaufenden Person, der entscheidend ist, sondern der Kanton, in dem das Grundstück liegt.

Die zwei Systeme: monistisch und dualistisch — mit Kantonsliste und dem Sonderfall Genf

Die Kantone haben zwei Hauptsysteme entwickelt. Beim monistischen System, auch «Zürcher System» genannt, unterliegen alle Grundstückgewinne der Grundstückgewinnsteuer. Das gilt auch für Gewinne aus dem Geschäftsvermögen natürlicher und juristischer Personen. Der Wertzuwachs wird für Staats- und Gemeindesteuern ausschliesslich über diese Sondersteuer erfasst. Das monistische System wird in den Kantonen Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura, Nidwalden, Schwyz, Tessin, Uri und Zürich angewendet.

Beim dualistischen System, auch «St. Galler System» genannt, unterliegen nur Gewinne auf Grundstücken des Privatvermögens natürlicher Personen der Sondersteuer. Gewinne aus dem Geschäftsvermögen sowie aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel werden mit der ordentlichen Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer erfasst. Dieses System wird in den übrigen Kantonen angewendet. Der Kanton Genf verfolgt eine dritte Variante nach Art. 12 Abs. 4 StHG: Sondersteuer und Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer mit Anrechnung der Sondersteuer. Die genauen Konsequenzen für den Einzelfall hängen vom kantonalen Recht ab.

Wer zahlt wo: Ort der gelegenen Sache

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton der gelegenen Sache erhoben. Das heisst: Die Immobilie bestimmt den zuständigen Kanton und nicht der Wohnsitz der Verkäuferin oder des Verkäufers. Ein Verkäufer, der im Kanton Zürich wohnt und eine Liegenschaft im Kanton Wallis verkauft, wird in der Regel nach den Walliser Regelungen besteuert.

Diese Koppelung an den Kanton der gelegenen Sache ist für grenznahe Verkäufe und für Personen mit mehreren Wohnsitzen besonders wichtig. Sie bedeutet auch, dass kantonale Unterschiede nicht durch einen Wohnsitzwechsel umgangen werden können. Wer eine Immobilie in einem bestimmten Kanton besitzt, unterliegt dort den kantonalen Regelungen.

Wie der steuerbare Gewinn ermittelt wird — anrechenbare Aufwendungen

Der steuerbare Gewinn ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den anrechenbaren Aufwendungen. In der Regel abziehbar sind der Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen sowie die mit dem Kauf und Verkauf verbundenen Kosten. Dazu gehören beispielsweise Handänderungsabgaben, Notariats- und Grundbuchgebühren sowie die Maklerprovision.

Reine Unterhaltskosten sind dagegen nicht wertvermehrend und lassen sich in der Regel nicht abziehen. Die Abgrenzung zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwendungen ist kantonal geregelt und im Einzelfall zu klären. Wer eine Renovierung oder Erneuerung als wertvermehrend geltend machen möchte, sollte die entsprechenden Belege und Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Die genaue Berechnung obliegt der kantonalen Steuerbehörde.

Wertvermehrend oder werterhaltend? Die entscheidende Abgrenzung

Eine der wichtigsten Fragen beim Verkauf ist, ob eine Aufwendung die Substanz der Liegenschaft dauerhaft verbessert hat oder ob sie nur den bisherigen Wert erhalten hat. Wertvermehrende Massnahmen erhöhen den Nutzungswert oder die Lebensdauer substanziell: zum Beispiel ein neues Dach, eine energetische Sanierung, der Ausbau eines Dachgeschosses oder die Erneuerung der Heizung.

Werterhaltende Massnahmen wie die jährliche Instandhaltung, Anstricharbeiten, die Reinigung oder kleinere Reparaturen halten den Wert zwar aufrecht, fügen aber in der Regel keinen zusätzlichen Wert hinzu. Die kantonale Gesetzgebung definiert, in welche Kategorie eine Massnahme fällt. Eine vorherige Abklärung bei der kantonalen Steuerbehörde oder einer Steuerfachperson kann spätere Korrekturen vermeiden.

Besitzdauer als Faktor

Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Haltedauer und je höher der Gewinn, desto höher ist die Belastung. Viele Kantone kennen Zuschläge bei kurzer Besitzdauer und Ermässigungen bei langer Besitzdauer. Die konkrete Ausgestaltung dieser Staffelungen ist kantonal und wird hier nicht dargestellt.

Die Besitzdauer beginnt in der Regel mit dem Erwerb der Liegenschaft und endet mit dem Verkauf. Besondere Fälle wie Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder güterrechtliche Auseinandersetzungen können den Beginn oder die Berechnung der Besitzdauer verändern. In solchen Fällen ist eine individuelle Abklärung unerlässlich.

Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung — und warum Aufschub kein Erlass ist

Nach Art. 12 Abs. 3 StHG kann die Besteuerung aufgeschoben werden, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft innert angemessener Frist zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Aufschub bedeutet aber nicht Erlass: Die Steuer wird bei einem späteren Verkauf ohne Ersatzbeschaffung fällig.

Fristen und Umfang des Aufschubs sind kantonal ausgestaltet. Wer eine Ersatzbeschaffung plant, sollte sich frühzeitig informieren, welche Bedingungen der Kanton stellt und wie eine spätere Versteuerung aussehen kann. Eine korrekte Dokumentation der Verwendung des Verkaufserlöses ist für die erfolgreiche Beantragung eines Aufschubs wichtig.

Weitere Aufschubtatbestände: Erbgang, Schenkung, Güterrecht

Weitere Aufschubtatbestände nach Art. 12 Abs. 3 StHG betreffen unter anderem Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung sowie güterrechtliche Auseinandersetzungen. In diesen Fällen wird der Gewinn nicht sofort fällig, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind auch hier kantonal geregelt. Wer eine Immobilie im Zusammenhang mit einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer Scheidung überträgt, sollte frühzeitig klären, ob ein Aufschub möglich ist und welche Melde- oder Anmeldepflichten bestehen. Eine professionelle Begleitung durch eine Steuerfachperson oder eine Rechtsberatung ist in solchen Konstellationen ratsam.

Handänderungssteuer und AHV-Beiträge

Die Handänderungssteuer ist eine von der Grundstückgewinnsteuer getrennte Abgabe. Ob sie erhoben wird und wer sie trägt, ist kantonal geregelt. In einigen Kantonen wird sie vom Käufer, in anderen vom Verkäufer oder anteilig getragen. Sie ist nicht mit der Grundstückgewinnsteuer zu verwechseln.

Bei Selbständigerwerbenden und Liegenschaftenhändlern können zusätzlich AHV-Beiträge anfallen, wenn der Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt. Ob das zutrifft, hängt von der gewerbsmässigen Tätigkeit und der kantonalen Auslegung ab. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Abklärung mit der AHV-Ausgleichskasse oder einer Steuerberatung.

Was Sie konkret tun sollten

Bevor Sie eine Immobilie verkaufen, sollten Sie die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig abschätzen. Sammeln Sie alle Unterlagen zum Erwerb, zu wertvermehrenden Investitionen und zu den Verkaufskosten. Prüfen Sie, in welchem Kanton das Grundstück liegt und welches System dort gilt. Klären Sie, ob Sie eine Ersatzbeschaffung planen und ob ein Aufschub in Frage kommt.

Ein professioneller Makler kann den Verkaufsprozess begleiten, ersetzt aber keine Steuerberatung. Auf maklersearch.ch können Sie Fachleute in Ihrer Region finden, die den Verkauf unterstützen. Für alle steuerlichen Fragen ist die kantonale Steuerbehörde oder eine Steuerberatung die richtige Anlaufstelle. Massgebend ist stets die kantonale Gesetzgebung.

Vor dem Verkauf steuerlich klären

  • In welchem Kanton liegt das Grundstück und welches Steuersystem gilt dort?
  • Wann wurde die Immobilie erworben und wie wird die Besitzdauer berechnet?
  • Welche Erwerbskosten, wertvermehrende Investitionen und Verkaufskosten sind dokumentiert?
  • Welche Aufwendungen waren wertvermehrend und welche nur werterhaltend?
  • Ist eine Ersatzbeschaffung in der Schweiz geplant und ein Steueraufschub möglich?
  • Gibt es einen Aufschubtatbestand wie Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder güterrechtliche Auseinandersetzung?
  • Wie ist die Handänderungssteuer im Kanton geregelt und wer trägt sie?
  • Sind bei Selbständigkeit oder gewerbsmässigem Handel AHV-Beiträge zu beachten?

Häufige Fehler

  • Der Wohnsitz statt des Kanton der gelegenen Sache als massgebend betrachten.
  • Werterhaltende Aufwendungen als wertvermehrend geltend machen.
  • Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung mit einem endgültigen Erlass verwechseln.
  • Fristen und Anforderungen für eine Ersatzbeschaffung nicht vor dem Verkauf abklären.
  • Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer als dieselbe Abgabe behandeln.
  • Ohne individuelle Beratung steuerliche Entscheidungen für komplexe Fälle treffen.

Fazit

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Angelegenheit. Wer in der Schweiz eine Immobilie verkauft, sollte deshalb den Kanton der gelegenen Sache, das dort geltende System und die anrechenbaren Aufwendungen kennen. Die Unterscheidung zwischen monistischem und dualistischem System, die Abgrenzung wertvermehrender und werterhaltender Aufwendungen sowie die Möglichkeit eines Steueraufschubs bei Ersatzbeschaffung sind die zentralen Bausteine.

Jede Immobilie und jeder Verkauf ist individuell. Massgebend ist die jeweils geltende kantonale Gesetzgebung. Für eine verlässliche Einschätzung empfiehlt sich die Abklärung bei der kantonalen Steuerbehörde oder einer qualifizierten Steuerberatung. Die vorgestellten Grundlagen helfen, die richtigen Fragen frühzeitig zu stellen.

Quellen

Hinweis

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung und stellt keine vollständige Übersicht der 26 kantonalen Regelungen dar. Tarife, Fristen und Abzüge unterscheiden sich je Kanton und Gemeinde erheblich. Massgebend ist stets die kantonale Gesetzgebung.