Wie finde ich den richtigen Makler?
Der Verkauf einer Liegenschaft ist für die meisten Eigentümer eine der grössten finanziellen Transaktionen ihres Lebens. Die Wahl des Maklers entscheidet mit darüber, wie schnell der Verkauf gelingt, zu welchem Preis — und wie reibungslos die Abwicklung verläuft. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie bei der Auswahl achten sollten: von den rechtlichen Grundlagen des Mäklervertrags über Marktkenntnis und Referenzen bis zu Honorar, Vertragslaufzeit und möglichen Interessenkonflikten.
Sie erhalten konkrete Prüffragen für das Erstgespräch, eine Checkliste für die Zeit vor der Vertragsunterzeichnung und eine Übersicht über typische Fehler. Auf maklersearch.ch können Sie Makler in Ihrer Region vergleichen — die eigentliche Prüfung im persönlichen Gespräch bleibt Ihnen damit aber nicht erspart.
Was ein Makler rechtlich schuldet — Nachweis vs. Vermittlung
Der Mäklervertrag ist in Art. 412 ff. OR geregelt. Danach wird der Mäkler gegen eine Vergütung tätig, um die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen oder den Abschluss zu vermitteln. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Modelle: Der Nachweismäkler weist Ihnen geeignete Kaufinteressenten nach, der Vermittlungsmäkler wirkt aktiv auf den Vertragsabschluss hin. Beim Immobilienverkauf ist die Vermittlungsmäkelei der weitaus häufigere Fall — der Makler betreut die gesamte Vermarktung bis zum Abschluss.
Der Mäklerlohn ist erfolgsabhängig: Er ist verdient, sobald der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt (Art. 413 Abs. 1 OR). Massgeblich ist der Vertragsabschluss, nicht die spätere Abwicklung. Umgekehrt gilt: Ohne Abschluss gibt es grundsätzlich keinen Lohn. Auslagen kann der Mäkler nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Mäklervertrag ist formfrei: Er untersteht den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR) und kann mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend zu empfehlen — nur schriftlich lassen sich Honorarhöhe, Fälligkeit, Laufzeit und eine allfällige Exklusivität später eindeutig nachweisen.
Beide Seiten können den Vertrag jederzeit widerrufen (Art. 404 OR i.V.m. Art. 412 Abs. 2 OR). Wer allerdings zur Unzeit widerruft — etwa kurz vor dem Abschluss mit einem vom Makler nachgewiesenen Käufer —, kann schadenersatzpflichtig werden. Zu beachten ist zudem, dass kantonales öffentliches Recht vorbehalten bleibt (Art. 6 ZGB): Je nach Kanton gelten für Maklerinnen und Makler Bewilligungs- oder Meldepflichten.
Regionale Marktkenntnis prüfen
Immobilienpreise unterscheiden sich mitunter von Quartier zu Quartier. Ein Makler, der in Ihrer Gemeinde regelmässig verkauft, kennt die zahlungskräftigen Käuferschichten, die realisierbaren Preisbandbreiten und die lokalen Besonderheiten — von der Erschliessung über geplante Bauprojekte bis zur Nachfrage nach bestimmten Objekttypen.
Prüfen Sie die Marktkenntnis mit konkreten Fragen statt mit allgemeinen Behauptungen:
- Wie viele vergleichbare Objekte haben Sie in den letzten zwölf Monaten in dieser Gemeinde oder Region verkauft?
- Wie schätzen Sie die aktuelle Nachfrage nach diesem Objekttyp ein — und woran machen Sie das fest?
- Welche Käuferschichten kommen für diese Liegenschaft in Frage, und woher stammen sie typischerweise?
- Wie lange stehen vergleichbare Objekte hier aktuell durchschnittlich am Markt?
Referenzen und Erfahrung konkret hinterfragen
Jahrelange Erfahrung allein sagt wenig aus. Entscheidend ist, ob der Makler Erfahrung mit Ihrem Objekttyp in Ihrer Region hat: Wer hauptsächlich Eigentumswohnungen in der Stadt verkauft, ist nicht automatisch die richtige Wahl für ein Einfamilienhaus im ländlichen Raum.
Lassen Sie sich konkrete, überprüfbare Referenzen nennen. Ernsthafte Anbieter können solche Angaben aus dem Stegreif machen oder sie kurzfristig liefern:
- Verkaufte Vergleichsobjekte der letzten ein bis zwei Jahre — Adresse oder zumindest Quartier und Objekttyp
- Die ursprünglich angesetzten Preise im Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen
- Die Vermarktungsdauer dieser Objekte vom ersten Inserat bis zum Verkauf
- Nach Möglichkeit ein bis zwei frühere Verkäufer, die Sie als Referenz kontaktieren dürfen
Das Vermarktungskonzept beurteilen — Fotos, Exposé, Kanäle, Besichtigungen
Lassen Sie sich vor der Unterzeichnung das Vermarktungskonzept zeigen — idealerweise anhand eines abgeschlossenen Verkaufs eines vergleichbaren Objekts. Ein ernsthaftes Konzept beantwortet drei Fragen: Wie wird das Objekt präsentiert, über welche Kanäle wird es gestreut, und wie werden Besichtigungen organisiert?
Fotos und Exposé
Professionelle Fotos sind heute Standard, kein Extra. Achten Sie auf Bildqualität, vollständige Angaben im Exposé und eine realistische, nachvollziehbar begründete Preisangabe. Vorsicht ist angebracht, wenn ein Makler einen auffällig hohen Verkaufspreis nennt, ohne ihn mit Vergleichsobjekten zu belegen: Überzogene Preisversprechen sind ein bekanntes Mittel, um an Aufträge zu gelangen — sie führen später oft zu monatelanger Standzeit und schrittweisen Preissenkungen.
Kanäle und Reichweite
Fragen Sie, auf welchen Portalen das Inserat erscheint, ob ein bestehender Käuferkreis aus früheren Vermarktungen angeschrieben wird und ob zusätzliche Kanäle wie ein regionales Netzwerk genutzt werden. Entscheidend ist nicht die Zahl der Kanäle, sondern ob sie zur Käuferschicht Ihres Objekts passen.
Besichtigungskonzept
Klären Sie, ob Einzelbesichtigungen oder kollektive Termine vorgesehen sind, wer die Interessenten vorab qualifiziert und wie Sie als Eigentümer über den Verlauf informiert werden. Ein strukturiertes Besichtigungskonzept schont Ihre Zeit und filtert reine Schaulustige heraus.
Honorar, Laufzeit und Exklusivität verstehen
Die Honorarhöhe ist frei vereinbar: Primär gilt die Vereinbarung der Parteien, hilfsweise ein allfälliger ortsüblicher Tarif, subsidiär der übliche Lohn. In der Schweiz wird das Maklerhonorar meist als Prozentsatz des Verkaufspreises vereinbart. Die Höhe ist marktüblich, je nach Objekt und Region unterschiedlich — pauschale Prozentangaben aus dem Internet sind mit Vorsicht zu geniessen.
Denken Sie an die Erfolgsabhängigkeit: Der Lohn ist erst bei Vertragsabschluss verdient (Art. 413 Abs. 1 OR). Vereinbarte Auslagenentschädigungen oder Pauschalen für Inserate und Fotos sollten Sie schriftlich festhalten und kritisch prüfen — sie sind die Ausnahme, nicht die Regel.
Der Vertrag ist jederzeit widerrufbar (Art. 404 OR i.V.m. Art. 412 Abs. 2 OR); bei einem Widerruf zur Unzeit droht jedoch Schadenersatz. Bei einem Alleinauftrag (Exklusivität) ist das besonders relevant: Eine solche Bindung kann sinnvoll sein, weil der Makler sein Engagement auf Ihr Objekt konzentriert. Akzeptieren Sie eine Exklusivität aber nur befristet und mit einer klaren Kündigungsregelung — und lassen Sie sich verbindliche Leistungen wie Vermarktungsrhythmus und Berichtspflichten zusichern.
Interessenkonflikte erkennen — Doppelmäkelei, Eigeninteressen
Ein klassischer Konflikt ist die Doppelmäkelei: Vertritt derselbe Makler gleichzeitig den Käufer, gerät er in einen Zielkonflikt — für Sie soll der Preis möglichst hoch sein, für den Käufer möglichst tief. Klären Sie vor der Unterzeichnung, ob der Makler auch käuferseitige Mandate annimmt und wie er mit solchen Überschneidungen umgeht.
Ähnlich heikel ist ein Eigeninteresse am Käufer: Kauft der Makler das Objekt selbst oder vermittelt er es an nahestehende Personen oder Firmen, besteht die Gefahr, dass nicht der beste Preis im Zentrum steht. Auch Zusatzprovisionen für die Vermittlung von Hypotheken oder Versicherungen können Anreize schaffen, die nicht in Ihrem Interesse liegen. Seriös ist, wer solche Konstellationen von sich aus offenlegt und schriftlich regelt.
Kommunikation und Erreichbarkeit
Ein Verkauf dauert in der Regel Wochen bis Monate. Klären Sie deshalb vorab, wie die Zusammenarbeit konkret abläuft: Wer ist Ihr fester Ansprechpartner? Wie schnell erhalten Sie Rückmeldungen nach Besichtigungen? Gibt es regelmässige Statusberichte zur Nachfrage, und auf welchem Kanal?
Ein erster Lackmustest ist die Anfragephase selbst: Wer auf Ihre Kontaktaufnahme erst nach Tagen reagiert oder Fragen ausweicht, wird das im Mandat kaum ändern. Verbindlichkeit in der Kommunikation ist kein Höflichkeitsdetail, sondern ein Arbeitsmerkmal, das Sie im Vertrag festhalten dürfen.
Vor der Vertragsunterzeichnung prüfen
- Mäklervertrag schriftlich abschliessen — mündlich ist zwar gültig, aber im Streitfall kaum beweisbar
- Nachweis- oder Vermittlungsmandat im Vertrag klar bezeichnet
- Honorar in Höhe und Fälligkeit schriftlich fixiert, inklusive Regelung allfälliger Auslagen
- Erfolgsabhängigkeit bestätigt: kein Lohn ohne Vertragsabschluss (Art. 413 Abs. 1 OR)
- Vertragslaufzeit befristet und Kündigungsmodalitäten geregelt — Widerruf ist jederzeit möglich, Schadenersatz bei Unzeit beachten
- Vermarktungskonzept mit Fotos, Exposé, Kanälen und Besichtigungskonzept vorgelegt
- Mindestens zwei überprüfbare Verkäufe vergleichbarer Objekte in der Region nachgewiesen
- Umgang mit Doppelmandaten und sonstigen Interessenkonflikten schriftlich geklärt
Häufige Fehler
- Nur nach dem tiefsten Honorar wählen: Ein günstiges Honorar nützt wenig, wenn der Verkaufspreis darunter leidet oder die Vermarktung halbherzig erfolgt.
- Den Anbieter mit dem höchsten Preisversprechen beauftragen: Überzogene Preisangaben dienen oft der Auftragsbeschaffung und enden in langer Standzeit und Preissenkungen.
- Den Vertrag nur mündlich abschliessen: Ohne Schriftform lassen sich Honorar, Laufzeit und Exklusivität im Streitfall kaum beweisen.
- Unbefristete Exklusivverträge akzeptieren: Ohne Laufzeitbegrenzung binden Sie sich an einen Makler, der möglicherweise wenig unternimmt.
- Referenzen nicht prüfen: Wer keine überprüfbaren Verkäufe in der Region nennen kann, sollte kein Mandat erhalten.
Fazit
Der richtige Makler zeichnet sich nicht durch Versprechen aus, sondern durch Belege: nachgewiesene Verkäufe in Ihrer Region, ein durchdachtes Vermarktungskonzept und einen klaren, schriftlichen Vertrag mit erfolgsabhängigem Honorar. Nehmen Sie sich die Zeit für zwei bis drei Erstgespräche — der Vergleich schärft den Blick für die Unterschiede.
Prüfen Sie vor der Unterschrift die Punkte der Checkliste, und scheuen Sie sich nicht, bei vagen Antworten nachzuhaken. Ein seriöser Makler kann jede der gestellten Fragen konkret beantworten.
Quellen
- Obligationenrecht, Art. 412–418 (Mäklervertrag)Fedlex, Bundeskanzlei · Abruf am 25. August 2026
- Immobilien kaufen und verkaufench.ch – Behördenportal von Bund und Kantonen · Abruf am 25. August 2026
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 6 (Vorbehalt kantonalen öffentlichen Rechts)Fedlex, Bundeskanzlei · Abruf am 25. August 2026
Hinweis
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Kantonale Vorschriften können abweichen.
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